§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Hürther Ski- und Wanderfreunde e.V.", hat seinen
Sitz in 50354 Hürth und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen
§ 2
Vereinszweck
a) Der Verein "Hürther Ski- und Wanderfreunde e.V." mit Sitz in 50354
Hürth verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Zweck des Vereins ist die Pflege
des Skifahrens und des Wanderns. Der Vereinszweck wird insbesondere
dadurch konkretisiert, dass im Winter wie im Sommer
Skitouren und Wanderungen organisiert und durchgeführt werden.
Besonders soll die Jugend im Freizeitbereich und sportlichen Bereich
gefördert werden.
c)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
d)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden (bei Kindern und
Jugendlichen bis 16 Jahre mit Einverständniserklärung der Eltern).
Die
Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch
Beschluss des Vorstandes.
Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in
dem der Vorstandsbeschluss erfolgte.
§ 4
Austritt und Ausschluss
Die
Mitgliedschaft kann mit monatlicher Frist zum Ende eines jeden
Kalenderjahres gekündigt werden.
Die
Kündigung ist durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten,
der die Kündigung schriftlich zu bestätigen hat.
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig
beschlossen und in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur endgültigen
Abstimmung vorgelegt.
Der
Ausschluss wird wirksam am Ende desjenigen Monats, in dem die
Mitgliederversammlung dies beschlossen hat.
Das
Mitglied ist entsprechend vom Vorstand über den Beschluss zu unterrichten.
§ 5
Beiträge
Der
Jahresbeitrag beträgt zur Zeit € 54,-- für Erwachsene. Der Beitrag ermäßigt
sich auf € 27,00 für Jugendliche nach Vollendung des 16. und bis zur
Vollendung des 20. Lebensjahres, ebenso für Studenten, Auszubildende und
Wehrdienstleistende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Der Beitrag ist
bargeldlos auf das Vereinskonto zu leisten. Kinder bis zur Vollendung des
16. Lebensjahres sind beitragsfrei, sofern zumindest ein Elternteil Mitglied
des Vereins ist.
Der jährliche Regelbeitrag wird ab Beitragsjahr 2007 auf 66,00 Euro
festgesetzt und der ermäßigte Beitrag wird auf 27,00 Euro festgesetzt.
Im
Laufe des Jahres eingetretene Mitglieder zahlen für das erste Jahr den
anteiligen Beitrag für die Anzahl der verbleibenden Monate des laufenden
Jahres
§ 6
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem
Kassierer und ihren Stellvertretern.
Als
weiteres Mitglied der Ski- und Wanderwart.
Alle
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
Sie
sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis
zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
Tritt
ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der
Amtszeit zu wählen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr -jeweils im
April/Mai- statt. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung
außerhalb dieser Zeit einberufen werden. Das muss der Fall sein, wenn die
Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
§ 8
Einladungsfrist
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2.
Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen durch Brief
einberufen. Sie kann aber auch - soweit die Frist gewahrt bleibt - durch
Bekanntgabe im Mitteilungsblatt einberufen werden.
Der
Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen bzw. bekannt zu
geben.
§ 9
Ablauf der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung wird vom 1. oder im Verhinderungsfalle vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Vor Eintritt
in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur
vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Die
Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung
muß schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder dies beantragt.
§
10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen der
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§
11 Beschlüsse
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in
den Vereinsakten aufzubewahren.
Sie
müssen Ort und Zeit der Versammlung, Abstimmungsergebnisse und die
Unterschriften des Versammlungsleiter und des Protokollführers enthalten.
§
12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassierer hat für jedes
Geschäftsjahr einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das
kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.1.1989
beschlossen und auf der Mitgliederversammlung vom 28.04.2006 letztmalig
geändert.